Re: ?????????????
Original von Detlev Rueller
Original von Andreas Ruehl
alles klar?
Nicht wirklich, Herr Rühl.
Krieg ich nun meine Ocken zurück oder nicht ?
Ich versteh dieses Kauderwelsch nicht wirklich.
nanana! wer wird denn einem gesetzgeber, der ein - für juristen - nagelneues gesetz macht vorwerfen wollen, daß er sich völlig unverständlich ausgedrückt hat
nochmal:
2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.
die voraussetzungen des § 103 I 1. halbsatz liegen wohl vor. es ist ein gegenseitiger vertrag zur zeit der eröffnung des insolvenzverfahrens noch nicht erfüllt worden (d.h. ihr habt erfüllt, aber die gemeinschuldnerin hat nicht erfüllt). nun lehnt der verwalter die erfüllung ab, indem er die veranstaltung, für die ihr eintritt gezahlt habt, absagt. also müßt ihr eure forderung auf rückerstattung des eintrittsgeldes als "insolvenzgläubiger" geltend machen. ich gehe davon aus, daß alle karteninhaber demnächst einen brief vom verwalter kriegen mit einem beigelegten formular, in dem ihr eure forderung eintragen dürft (2 fach: einmal für den insolvenzverwaltung, 1 mal für das gericht). dem antrag zur anmeldung der forderung legt man 1 kopie des beleges bei (also die eintrittskarten). hier ist eine frist einzuhalten, damit die forderung im sog. prüfungstermin (an dem keine sau teilnimmt!) geprüft werden kann. wird die forderung anerkannt durch den verwalter wird sie in eine tabelle eingetragen, davon erfährt man dann nix. nur im falle der ablehnung kriegt man eine meldung, dann muß man ggf. belege nachlegen oder gegen den verwalter auf feststellung klagen.
das weitere verfahren ist dann ein wenig komplizierter
bei der anmeldung der forderung sollte man unbedingt auch die kosten angeben, die man durch die anmeldung hat (kopiekosten, 0.5 € pro kopie, porto)
ob du denn geld kriegst oder nicht oder wieviel entscheidet sich dann später bei der verteilung. normalerweise wird eine quote ermittelt, d.h. daß jeder insolvenzgläuber einen bestimmten anteil erhält.
soviel fürs erste.
aber sicher bin ich mir nicht, ob § 103 InsO wirklich einschlägig ist in so nem fall. wer lust hat zu recherchieren, kann ja mal gucken, wie es bei diesem musical-bankrott gewesen ist. denn so 100%ig paßt der § 103 nicht. dabei hat der gesetzgeber ja eher an werkverträge gedacht, wo die wechselseitigen leistungen noch nicht vollständig erbracht worden sind (also bau noch nicht fertig, werklohn noch nicht gezahlt. da macht der § 103 ja auch sinn, weil der werkunternehmer vorleistungspflichtig ist und er wissen muß, wies weiter geht. sagt der verwalter: bau weiter, dann muß er den werklohn voll zahlen. sagt der verwalter: ich lehne ab, dann muß der werkunternehmer seine entstandenen forderungen zur tabelle anmelden.)
hier hat aber an sich die gemeinschuldnerin schon "ihre leistung" erbracht, nämlich euch die eintrittskarten verschafft, d.h. übereignet. ist die "geschuldete leistung" nun auch, daß die veranstaltung tatsächlich stattfindet? hört sich für nen laien komisch an, ist aber gar nicht so leicht zu beantworten.
wartet einfach ab, was euch der verwalter schreibt, danach sehen wir weiter.
gruß
rühl